Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 38
Stand: 28.06.2025
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
2. Wahlprüfung
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 38 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 07.09.2006 – 3 L 471/06
- BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 318/20Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen MandatsZitiert von 5
- OVG NRW, 18.08.2016 – 15 A 1894/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.08.2007 – 15 B 902/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.