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Kommunalwahlgesetz

§ 38

Stand: 28.06.2025

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

2. Wahlprüfung

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