Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischerprüfungsordnung
Fischerprüfungsordnung§ 4
Stand: 26.08.2026
Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden Personen, die
1. das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben oder
2. aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.