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Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 13 Verwaltungsausschußund andere Ausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/13#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat bildet einen Verwaltungsausschuß. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a). Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/13#abs-2 (2) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/13#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder andere Ausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/13#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 12 § 14