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Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 10 Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem

a) - Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

- Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,

- Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

sowie

b) - 24 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils acht entsendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-2 (2) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) zwei Mitarbeiter der Anstalt, die vom Personalrat für die Dauer seiner Wahlzeit benannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-3 (3) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-4 (4) Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchstabe b) ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-5 (5) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-6 (6) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/10#abs-7 (7) Scheidet ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

§ 9 § 11