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# § 13 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsausschußund andere Ausschüsse

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Verwaltungsausschuß. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a). Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

(2) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder andere Ausschüsse bilden.

(4) Der Verwaltungsrat gibt seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/13

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