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Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 14 Beiräte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/14#abs-1 (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Provinzial und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/14#abs-2 (2) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

§ 13 § 15