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Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/9#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/9#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 § 10