Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung
Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung§ 9
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/9#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/9#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.