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§ 9 NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.