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Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/8#abs-1 (1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/8#abs-2 (2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/8#abs-3 (3) Über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten werden weitere Bestimmungen gemeinsam von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium im Wege der Rechtsverordnung erlassen.

§ 7 § 9