Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung
Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung§ 10
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/10#abs-1 (1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/10#abs-2 (2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die die oder der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/10#abs-3 (3) Als Übergangsgeld werden gewährt:
1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe,
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/10#abs-4 (4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/10#abs-5 (5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.