Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-1 (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW 2018 sind beizufügen:
1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei
Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),
2. die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,
3. die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,
4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
5. die Angaben nach § 6 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-2 (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-3 (3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.
Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
Erster Abschnitt
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure