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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 20 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-1 (1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW 2018 sind beizufügen:

1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei

Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrisszeichnung (§ 4 Absatz 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),

2. die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,

3. die Nachweise der Standsicherheit (§ 8 Absatz 1) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,

4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,

5. die Angaben nach § 6 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-2 (2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/20#abs-3 (3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

Zweiter Teil

Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt

Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

§ 19 § 21