Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit …

Art 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Finanzierung des Länderausschusses

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/9#abs-1 (1) Der Länderausschuß erhebt nach Maßgabe der Satzung der aufsichtsführenden Landesstelle Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 4 und 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/9#abs-2 (2) Die Kosten des Länderausschusses tragen die Landesstellen zu gleichen Teilen, solange und soweit die Einnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den erforderlichen Finanzbedarf des Länderausschusses zu decken.

Art 8 Art 10