Finanzierung des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuß erhebt nach Maßgabe der Satzung der aufsichtsführenden Landesstelle Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 4 und 5.
(2) Die Kosten des Länderausschusses tragen die Landesstellen zu gleichen Teilen, solange und soweit die Einnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den erforderlichen Finanzbedarf des Länderausschusses zu decken.