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Art 8 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorsitz und Verfahren des

Länderausschusses

(1) Der Länderausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(2) Der Länderausschuß kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuß gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.

(3) Der Länderausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.