Vorsitz und Verfahren des
Länderausschusses
(1) Der Länderausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
(2) Der Länderausschuß kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuß gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.
(3) Der Länderausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.