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Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des …

§ 6 Säumniszuschläge, Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27672/6#abs-1 (1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27672/6#abs-2 (2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

§ 5 § 7