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# § 6 NW_27672 (Nordrhein-Westfalen) — Säumniszuschläge, Kosten

Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27672 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27672/6

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