nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des … (Nordrhein-Westfalen) — Säumniszuschläge, Kosten

Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 29.06.2002 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.