Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des …

§ 7 Verrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.

§ 6 § 8