Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln 'Kabelpilotprojekt Dortmund'
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln 'Kabelpilotprojekt Dortmund'§ 5 Errichtung der Projektstelle
Stand: 26.08.2026
Der WDR errichtet zur Wahrnahme seiner Aufgaben im Rahmen des Modellversuchs die in § 6 KabVersG NW vorgesehene Projektstelle in Dortmund. In diesem Rahmen richtet der WDR gemäß Art. 3 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr vom 6. Juli/26. Oktober 1982 (GV. NW. 1983, S. 226) die Dortmunder Kabelfernsehzentrale einschließlich der Abspieleinrichtung für ein Fernsehversuchsprogramm des ZDF ein.