Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -§ 1 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom 23. 4. 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314), ist die Bezirksregierung Köln. Sie entscheidet
1. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
2. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus an Fortbildungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen teilnehmen.