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§ 1 NW_27641 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde

Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom 23. 4. 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314), ist die Bezirksregierung Köln. Sie entscheidet

1. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,

2. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus an Fortbildungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen teilnehmen.