Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -§ 2 Mitwirkung der Kammern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27641/2#abs-1 (1) Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,
1. über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,
2. Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten,
3. im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen.
Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27641/2#abs-2 (2) Für jeden der Bezirksregierung Köln zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale.