(1) Für Bewerber, die für eine erfolgreiche Mitarbeit in ihrem Lehrgang nicht ausreichend vorbereitet sind, soll ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Teilnahme am Vorkurs ist freiwillig.
(2) Der Übergang vom Vorkurs in den Lehrgang darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
III. Abschnitt
Bestimmungen über den Bildungsgang