(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluß.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über die Teilnahme, in das die Endnoten aufzunehmen sind.
(3) Die Zeugnisse werden nach einem einheitlichen, vom Kultusminister festzulegenden Muster erteilt.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen