(1) Wer die Prüfung ablegen will, meldet sich spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich bei der Einrichtung der Weiterbildung.
(2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. Zeugnisse und Zertifikate, die gemäß Absatz 3 für die Prüfung anerkannt werden sollen;
2. eine Aufstellung über die für die schriftliche Prüfung gewählten Fächer.
(3) Als Teilprüfungen werden anerkannt:
a) Einzelfachabschlüsse nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung;
b) Einzelprüfungen des Telekollegs;
c) vom Kultusminister anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes;
d) mindestens ausreichende Abschlußnoten von Fächern in einer Schulform der Sekundarstufe I (§10 Absatz 3 SchulG), in schulischen Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und in Externenprüfungen, soweit sie sich auf den angestrebten Abschluß beziehen;
e) für Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer die nach den Bestimmungen des Kultusministers abgelegte Prüfung in ihrer Herkunftssprache an Stelle der Fachprüfung in Englisch.
(4) Im Einzelfall können andere Teilprüfungen anerkannt werden. Darüber entscheidet der Regierungspräsident.
IV. Abschnitt
Bestimmungen über die Prüfung