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Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines …

Art 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/6#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Vollversammlung des Wissenschaftsrats werden von der Wissenschaftlichen Kommission unter fachlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten und von der Verwaltungskommission unter verwaltungsmäßigen und finanziellen Gesichtspunkten vorbereitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/6#abs-2 (2) Die Verwaltungskommission äußert sich ferner Bund und Ländern gegenüber gutachtlich über die Finanzierung der vom Wissenschaftsrat festgestellten Schwerpunktvorhaben.

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