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Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/5#abs-1 (1) Der Wissenschaftsrat tritt als Vollversammlung oder in Kommissionen zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/5#abs-2 (2) Es werden eine Wissenschaftliche Kommission und eine Verwaltungskommission gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/5#abs-3 (3) Der Wissenschaftlichen Kommission gehören die vom Bundespräsidenten berufenen Mitglieder, der Verwaltungskommission die von den Regierungen entsandten Mitglieder an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/5#abs-4 (4) Der Vorsitzende einer Kommission und zwei weitere von der Kommission bestimmte Mitglieder nehmen an den Sitzungen der anderen Kommission mit beratender Stimme teil.

Art 4 Art 6