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# Art 6 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschlüsse der Vollversammlung des Wissenschaftsrats werden von der Wissenschaftlichen Kommission unter fachlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten und von der Verwaltungskommission unter verwaltungsmäßigen und finanziellen Gesichtspunkten vorbereitet.

(2) Die Verwaltungskommission äußert sich ferner Bund und Ländern gegenüber gutachtlich über die Finanzierung der vom Wissenschaftsrat festgestellten Schwerpunktvorhaben.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/6

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