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# § 4 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertretungen vorzuschlagen. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den vorgeschlagenen Personen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4

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