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Fn 7

§ 5 Weiterbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/5#abs-1 (1) Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem 1. Januar 2023 erteilte Zulassungen gelten bis zum Widerruf durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27426/5#abs-2 (2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind.

§ 4 § 6