(1) Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem 1. Januar 2023 erteilte Zulassungen gelten bis zum Widerruf durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen fort.
(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind.