Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am 8. Mai 1945 fiel.

§ 4 § 6