Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Abkommen tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.

Sind in der Zeit vom 1. 4. 1951 bis zum 30. 6. 1955 von einem der beiden Länder Versorgungsbezüge gezahlt worden, so können für die Zeit bis zum 30. 6. 1955 Versorgungsansprüche nurgegen dieses Land geltend gemacht werden.

Düsseldorf, den 22. September 1955.

Für den Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen:

Arnold, Ministerpräsident

Mainz, den 30. November 1955.

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Altmeier,

Ministerpräsident

Das Abkommen, dem die Landesregierung am 6. September 1955 zugestimmt hat, wird hiermit bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 27. Dezember 1955.

Für den Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen:

Der Ministerpräsident

Arnold

§ 5