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§ 5 NW_27390 (Nordrhein-Westfalen)

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am 8. Mai 1945 fiel.