Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am 8. Mai 1945 fiel.
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Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am 8. Mai 1945 fiel.