Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen übernimmt die Versorgung derjenigen Personen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens in keinem der beiden Länder wiederverwendet worden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen.

§ 2 § 4