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§ 34 NW_27388 (Nordrhein-Westfalen) — Stimmabgabe, Stimmzettel

WO-LPVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden.