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§ 31 NW_27388 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung der Zahl der zu wählendenBezirkspersonalratsmitglieder

WO-LPVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.