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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 51
Stand: 26.08.2026
Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen sowie für die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b bis e und Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 25 bis 38, 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 und § 43 entsprechend. § 42 Abs. 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass höchstens fünf Mitglieder freigestellt werden dürfen. In begründeten Fällen kann im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Stufenvertretung von Satz 2 abgewichen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Stufenvertretung zu gewährleisten. § 30 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.
Sechstes Kapitel
Gesamtpersonalrat
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 51 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.11.2008 – 34 L 1707/08.PVL
- OVG NRW, 29.11.2012 – 20 A 2916/11.PVLZitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2009 – 16 A 1337/09.PVL
- VG Münster, 24.11.2008 – 22 K 2137/08.PVLZitiert von 1
- VG Münster, 24.11.2008 – 22 L 528/08.PVL
- VG Münster, 23.10.2008 – 22 K 1951/08.PVL
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.