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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 9 Vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Beamte ist zu entlassen, wenn

1. er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder den erforderlichen Punktwert (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,

3. die Ausbildung bereits zweimal verlängert worden ist und er das Ziel eines weiteren Ausbildungsabschnittes nicht erreicht.

2. Ausbildung

§ 8 § 10