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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 8 Ziel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/8#abs-1 (1) Die Ausbildung vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die Beamten mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt. Sie werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Die Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/8#abs-2 (2) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/8#abs-3 (3) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.

§ 7 § 9