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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 14 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/14#abs-1 (1) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/14#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

§ 13 § 15