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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 19 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/19#abs-1 (1) Vor der Prüfung holt der Studienleiter zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 14 ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/19#abs-2 (2) In der Nachweisung nach Anlage 4, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten und Punkte der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit 50 v. H. und die Noten und Punkte der im Lehrgang erbrachten schriftlichen mit 50 v. H. zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen; § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist dem Beamten bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/19#abs-3 (3) Ein Beamter ist zur Prüfung zugelassen, wenn er mindestens den Punktwert 5,00 erhält.

§ 18 § 20