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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 7 Begriffe und Dauer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/7#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/7#abs-3 (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zweiundzwanzig Monaten bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/7#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

§ 6 § 8