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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu der Laufbahn gehören die Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Hochbau, Maschinenbau, Versorgungstechnik, Elektrotechnik, Landschaftsplanung und Umweltschutz. § 60 Absatz 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/1#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule für eine der in Absatz 1 aufgeführten Fachrichtungen besitzt,

4. bei Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes die nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), maßgebliche Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht oder um weniger als ein Jahr überschritten haben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/1#abs-3 (3) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes befähigt werden soll.

§ 2