(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zweiundzwanzig Monaten bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.