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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 23 Mündliche Prüfung undBewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/23#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern des Lehr- und Stoffverteilungsplans (§ 16 Absatz 3) drei Prüfungsfächer, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/23#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat in geeigneter Weise geprüft wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/23#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann Fachlehrer, die an der theoretischen Ausbildung beteiligt waren und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/23#abs-4 (4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/23#abs-5 (5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 11 festgelegten Noten und Punkte zu bewerten.

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