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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 16 Theoretische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/16#abs-1 (1) Zu seiner theoretischen Ausbildung ist der Beamte rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zu überweisen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, daß die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/16#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/16#abs-3 (3) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/16#abs-4 (4) Im Unterricht sind in den im Lehr- und Stoffverteilungsplan bezeichneten Fächern Leistungsnachweise (Übungsarbeiten) zu erbringen. Die Übungsarbeiten werden mit Noten und Punkten nach § 11 bewertet. Konnte der Beamte an einzelnen Übungsarbeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann der Studienleiter im Einvernehmen mit dem Beamten auf einzelne Übungsarbeiten ausnahmsweise verzichten.

§ 20 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft der Studienleiter.

3. Prüfung

§ 15 § 17