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§ 23 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung undBewertung der Prüfungsleistungen

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern des Lehr- und Stoffverteilungsplans (§ 16 Absatz 3) drei Prüfungsfächer, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat in geeigneter Weise geprüft wird.

(3) Der Vorsitzende kann Fachlehrer, die an der theoretischen Ausbildung beteiligt waren und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 11 festgelegten Noten und Punkte zu bewerten.