Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP2.1-baut.D-Gem
VAP2.1-baut.D-Gem§ 11 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut= 15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = 13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = 10-8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend = 7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = 4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = 1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.