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VAP2.1-baut.D-Gem§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/22#abs-1 (1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Nach der Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/22#abs-2 (2) Bei voneinander abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/22#abs-3 (3) Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/22#abs-4 (4) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem Kandidaten die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.